Allgemeine Lieferbedingungen
der Bäckerei Service Peuckmann GmbH & Co.KG,
Tiergartenweg 22, 33397 Rietberg
1. Maßgebliche Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit allen Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, und zwar auch dann, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften mit uns, auch dann nicht, wenn etwa in der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise auf eigene Geschäftsbedingungen verwiesen wird, es sei denn, diesen wird durch uns ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der Verpackungs- und Trans-portkosten und gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Reparaturarbeiten, die nicht im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie durchgeführt werden, gilt unsere Preisliste, die angefordert werden kann; Material wird zusätzlich nach Verbrauch abgerechnet; wir sind berechtigt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
3. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Lager oder Werk in Verl auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenes Geschäft, für das jeweils diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist, in jedem Fall aber, sobald sie zwecks Versand unser Lager oder Werk verlassen hat.
4. Lieferzeit, Rücktritt des Kunden vom Vertrag
Können wir einen Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nachlieferung von mindestens 4 Wochen – beginnend mit dem Zugang der Erklärung bei uns – zu gewähren. Soweit die rechtzeitige Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder auch Transportorga-nen, oder ähnlichen außergewöhnlichen Vorkommnissen behindert wird, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wir sind von der Lieferverpflichtung freigestellt, wenn ein Zulieferer die Produktion der von uns bestellten Ware nicht aufgenommen oder eingestellt hat. Über diese Umstände werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten, ohne dass jedoch dem Kunden aus der etwaigen Unterlassung dieser Mitteilung ein Ersatzanspruch entste-hen könnte. Werden trotz Nachfristsetzung vorgegebene Lieferfristen nicht eingehal-ten oder aber ist uns aus anderen Gründen eine Lieferung nicht möglich, so kann der Kunde frühestens nach Ablauf o. a. Frist den Rücktritt von dem Vertrag erklären.
5. Lieferumfang
Alle Anschlüsse und sonstige Vorbereitungsleistungen für die Installation unserer Anlagen, wie z. B. die Errichtung des Fundamentes, sind vom Kunden auf seine Kosten und seine Gefahr fachgerecht und entsprechend den von uns angegebenen Vorgaben, insbesondere nach Maßgabe des Montageplanes, ausführen zu lassen.
Für die zum Anlagenumbau oder Anlagenneubau erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen sowie die dazu erforderlichen gesetzlich vorge-schriebenen Zeichnungen hat der Kunde selbst und auf eigene Gefahr zu sorgen.
6. Abnahmeverzug
Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens einer Woche die Abnahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt 25 % des Netto-Warenwertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hierbei bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehende Schadensersatzpauschale; uns bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferung und bei Reparaturarbeiten eingebaute Ersatzteile (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehender Ansprüche.
Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlos-sen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gelten diese Bestimmungen entspre-chend.
Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegen-standes ist.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts-ware ist der Kunde nicht ermächtigt. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einzugsbefugnis bleibt von dieser Einzugsermächtigung des Kunden unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun-gen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde seinem Schuldner die abgetretene Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherheits-übereignung unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei Pfändungen, hat uns der Kunde sofort durch eingeschriebenen Brief (Übergabe-Einschreiben/Rückschein) Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behan-deln und unentgeltlich ordnungsgemäß zu lagern.
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung oder sonstigen Sorgfaltspflich-ten sowie bei Zahlungsverzug von zwei Teilzahlungen ist es uns gestattet, die Lieferung in Abweichung von § 449 II BGB bis zur vollständigen Zahlung der Forde-rung zurückzuverlangen.
8. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge bei Übergabe oder, soweit wir diese Aufgaben übernommen haben, nach Montage bei Bereitstellungs-anzeige zur Zahlung fällig. Zwei Wochen nach Zugang unserer Rechnung tritt Zahlungsverzug ein. Behauptet der Kunde, die Rechnung nicht erhalten zu haben, tritt der Zahlungsverzug des vereinbarten Preises 21 Tage nach Auslieferung der Ware oder gegebenenfalls der Montage der Ware durch uns beim Kunden ein.
9. Rücktritt vom Vertrag durch uns
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag in der vorliegenden Form unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Kunde einer möglichen Abände-rung des Vertrages zustimmt. Im Falle eines derartigen Rücktritts vom Vertrag hat der Kunde nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des etwa zur Bearbeitung überlassenen Gegenstandes im jeweiligen Zustand.
Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse oder das Geschäftsgebaren des Kunden erhalten, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder vermindert oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.
Falls wir von dem letztgenannten Rücktrittsrecht wegen persönlicher Verhältnisse des Kunden Gebrauch machen, hat der Kunde unverzüglich nach Aufforderung etwa bereits erhaltene Ware auf seine Kosten in unser Werk zurückzubringen, alternativ ist es uns gestattet, die Ware beim Kunden zu demontieren und wegzunehmen, dazu erteilt uns der Kunde bereits jetzt das unwiderrufliche Hausrecht. Des Weiteren schuldet der Kunde als Ausgleich für unsere Aufwendungen, die Gebrauchsüberlas-sung oder Wertminderung eine Pauschale von 20 % des Rechnungs-Nettobetrages zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vorbehalten bleibt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aufwendungen oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstan-den oder wesentlich niedriger sind als der vorstehende Pauschalbetrag.
10. Gewährleistung bei Mängeln neu hergestellter Anlagen
Mangelhafte Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubes-sern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache für die Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungs-beginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Übergabe umgehend in allen Funktionen zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, dabei sich zeigende Mängel innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nach Erhalt der Liefergegenstand schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht feststellbar waren und/oder sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde darf Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach den folgenden Bedingungen – vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-barten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge fehler-hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsach-gemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausschließ-lich nach Maßgabe von Ziffer 12 gegeben. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschwei-gen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
Als Beschaffenheit der Ware wird nur die vertraglich (in unserer schriftlichen Auf-tragsbestätigung) ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Produktbeschreibung Vertragsgegenstand. Garantie- und/oder Gewährleistungsversprechen werden nur nach Maßgabe von Ziffer 13 gegeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Angaben in Montagechecklisten beschreiben nur einen allgemeinen Zustand, ohne auf spezifische Bedingungen des jeweiligen Kunden zugeschnitten zu sein.
Erhält unser Kunde eine für ihn unzureichende Montagecheckliste, sind wir lediglich zur Nachbesserung der Montagecheckliste verpflichtet.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Gewährleistung bei gebrauchten Anlagen, Funktionsgarantie
Bei Verkauf von gebrauchten Anlagen ist die Gewährleistung für die Funktion der Anlage ausgeschlossen, es sei denn, wir übernehmen ausdrücklich und schriftlich die Gewährleistung für die Funktion der Anlage (Funktionsgaran-tie/Gewährleistungsversprechen), die sich ggf. darauf beschränkt, dass die Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme funktionsgerecht arbeiten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung tragen wir dann die Gewährleistung nach Ziff. 10 entsprechend. Die Inbetriebnahme erfolgt im Beisein des Kunden. Für Funktionsmängel, die nach Inbetriebnahme auftreten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
12. Gewährleistung bei Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten
12.1
Bei Reparaturarbeiten, die nicht im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie oder eines gesonderten Wartungsdauervertrages durchgeführt werden, gelten die folgen-den Mängelansprüche.
a) Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage, an der die Arbeiten ausgeführt worden sind; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
b) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage, an der die Arbeiten ausgeführt worden sind; so-weit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Ver-zögert sich durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Inbetrieb-nahme oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzöge-rung.
c) Zur Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Nacherfüllung befreit.
d) Wenn wir erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nach-besserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber uns zu mindern, der Rücktritt ist aus-geschlossen.
e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
12.2
Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden bereitgestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur, wenn er fehlerhafte Anweisungen gegeben oder seine Aufsichts-pflicht verletzt hat.
13. Schadenersatzhaftung
Wir haften nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie grober Fahrläs-sigkeit und Vorsatz unserer gesetzlichen Vertreter, Handelsvertreter und Erfüllungs-gehilfen auf Schadenersatz.
Ebenso ist die persönliche Schadenersatzhaftung dieser gesetzlichen Vertreter, und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gegeben. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden ist im Fall leichter Fahrlässigkeit grund-sätzlich ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen übernommener Garantie (soweit abweichend von Ziffer13 vereinbart), übernomme-nen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtun-gen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind beschränkt zum einen auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, zum anderen zusätzlich der Höhe nach auf einen Betrag von 30 % der für die Leistung, die dem schadensstiftenden Ereignis zu Grunde liegt, vereinbarten Nettopreissum-me, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie (soweit abweichend von Ziffer 13 vereinbart), übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Garantieversprechen und Gewährleistungsversprechen
Wenn und soweit wir auf Grund einer besonderen einzelvertraglichen Vereinbarung dem Kunden ein Garantieversprechen oder ein Gewährleistungsversprechen für die Dauer von 2 Jahren nach Lieferung der Ware geben, so hat dieses Garantieverspre-chen/Gewährleistungsversprechen ausschließlich die Verlängerung der in Ziff. 10 enthaltenen Frist zum Gegenstand. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Garantieversprechen/Gewährleistungsversprechen sind im Übrigen in Ziff. 10. abschließend geregelt. Der Rücktritt ist nach dem Ablauf der 1-jährigen Gewährleis-tungspflicht nach Ziff. 10 ausgeschlossen; die Kaufpreisminderung ist dann be-schränkt auf höchstens 20 % des Kaufpreises. Schadensersatzansprüche aus Garantieversprechen/Gewährleistungsversprechen sind nach Maßgabe von Ziffer 12 beschränkt.
15. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht aus-schließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung ausschließlich auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Jegliche Weiterverwertung der Software ist untersagt.
Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nichtzulässig.
16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausge-schlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Eine Abtretung etwaiger gegen uns gerichteter Forderungen ist grundsätzlich nur mit unserer schriftlich erteilten Zustimmung wirksam.
Sollte vorstehender Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf § 354 a HGB oder andere rechtliche Gründe unwirksam sein, so ist der Kunde jedenfalls zur schriftlichen Anzeige der Abtretung bereits acht Tage vor Abschluss des Abtretungsvertrages verpflichtet. Die Anzeige über die geplante Abtretung hat dabei mittels Übergabe-Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen.
17. Datenschutz
Der Kunde wird gemäß § 26 des Datenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Abrechnung und sonstigen Auftragsabwicklung benötigten Daten mittels EDV verarbeitet und abgespeichert werden.
18. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtliches Sondervermögen, gelten die folgenden Bedingungen:
Als Erfüllungsort gilt für Lieferungen 33397 Rietberg und für Installationsarbeiten der jeweilige Aufstellungsort.
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des zwischen-staatlichen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Verein-ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten, örtlich und international sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz in 33397 Rietberg zuständig. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder ein Zurück-behaltungsrecht uns gegenüber vor einem anderen als dem Gericht an unserem Sitz in 56745 Bell vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
Bäckerei Service Peuckmann GmbH & Co. KG
Stand November 2016